Grundsteuerreform: Höhe des Steuermessbetrags legt die Oberfinanzdirektion fest

Grundsteuerreform: Höhe des Steuermessbetrags legt die Oberfinanzdirektion fest

Am 10. April 2018 wurde die Verwendung der veralteten Einheitswerte zur Berechnung der Grundsteuer richtigerweise für verfassungswidrig erklärt. Der Hauptgrund liegt in der Ungleichbehandlung, die sich durch die gesamte Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland zieht.

Der Gesetzgeber erhielt demnach die Aufgabe, eine Neuregelung zu schaffen, wobei eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2025 festgelegt wurde. Daraufhin wurde das Hessische Grundsteuergesetz vom 15. Dezember 2021 verabschiedet. Wie in ganz Deutschland war die Grundsteuerreform auch in der Kommunalpolitik ein viel diskutiertes Thema. Denn um eine Aufkommensneutralität zu erreichen, kommt es zwangsläufig zu Verschiebungen der Steuerlast unter den Steuerpflichtigen. Bürgerinnen und Bürger fühlten sich ungerecht behandelt und haben mit Widersprüchen gegen die Neuregelung reagiert.

Bürgermeister Klaus Schindling ist es daher wichtig noch einmal klar darzulegen, dass die Stadtverwaltung Hattersheim am Main nicht für die Festlegung des Grundsteuermessbetrags verantwortlich ist. Der Messbetrag spielt eine maßgebende Rolle bei der Ermittlung der eigentlichen Grundsteuer.

Was ist der Grundsteuermessbetrag?
Der Grundsteuermessbetrag ist das Berechnungsergebnis aus den von dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin erklärten Angaben (wie z. B. den Flächen) und den vom Finanzamt automatisch beigesteuerten Grundlagen.

Diesen Grundsteuermessbetrag hat die Stadt Hattersheim am Main mit dem im Jahr 2025 geltenden örtlichen Hebesatz multipliziert und berechnet so die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer.

Erhöhung der Grundsteuer B von 590 auf 785 Punkte
In Hattersheim am Main wurde der Hebesatz der Grundsteuer B von 590 auf 785 Prozentpunkte angehoben. Damit wollte die Kommunalpolitik erreichen, dass man für unerwartete fiskalische Herausforderungen gut gerüstet ist. Nach Empfehlung der hessischen Steuerverwaltung sollte die Grundsteuer B auf 734,06 Punkte angehoben werden. Damit würde die Neuregelung aufkommensneutral umgesetzt werden können.

Die häufig erwähnte Aufkommensneutralität der Grundsteuer bezieht sich auf die Gesamtsumme der Grundsteuererträge einer Kommune innerhalb eines Kalenderjahres. Dies sollte eigentlich sicherstellen, dass die Grundsteuer auch künftig eine planbare und verlässliche Einnahmequelle bleibt und damit zur wirtschaftlichen Stabilität der Kommune beiträgt.

Leider zeigte sich im Laufe des Umsetzungsprozesses in der Hattersheimer Steuerverwaltung, dass dies ein Trugschluss war. Denn die neuen Berechnungen mit der Empfehlung von 734,06 % deuteten an, dass die Einnahmen aus der Grundsteuer B bei weitem nicht aufkommensneutral sind. Im Vergleich sehen die Zahlen wie folgt aus:

Hebesatz

Grundsteuer B (Einnahmen)

590 % (2024)

6.465.032 €

734,06 % (Empfehlung)

5.951.185 €

785 % (2025)

6.364.167 €

An den Zahlen ist klar abzulesen, dass selbst die von der Hattersheimer Kommunalpolitik beschlossene Grundsteuererhöhung auf 785 % im Jahr 2025 die Einnahmen der Grundsteuer B das Niveau vor der Novellierung des Hessischen Steuergesetzes nicht erreicht.

Weiter ist es wichtig zu wissen, dass die Hessische Landesregierung die Kommunen in Kenntnis ihrer eigenen, in Hessen schwierigen konjunkturellen Lage, dazu aufgefordert hat, mindestens auf denjenigen Hebesatz der Grundsteuer zu gehen, der in der Betrachtung der Einnahmen aufkommensneutral bleibt. Da die finanzielle Ausstattung der Kommunen durch das Land Hessen viel schlechter ausfällt, als benötigt, sind die Kommunen auf diese Erhöhung absolut angewiesen.

„Auch in den nächsten Jahren werden wir eine homöopathische Erhöhung der Grundsteuer regelmäßig prüfen und wenn nötig anpassen“, so Bürgermeister Klaus Schindling. „Ich bin weiterhin davon überzeugt, dass dies ein probateres Mittel ist, den Haushalt auf Kurs zu halten, als eine massive Erhöhung vorzunehmen, wenn die Kommune bereits mit dem Rücken zur Wand steht.“

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