Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister

Besondere Voraussetzungen

  • Bei einfachen Melderegisterauskünften, d. h. Auskunft über Vor- und Familienname, akademische Grade und Anschriften sind keine Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen.

  • Bei erweiterten Melderegisterauskünften, d. h. Auskunft über Tag und Ort der Geburt, frühere Vor- und Familiennamen, Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht), Staatsangehörigkeit, frühere Anschriften, Tag des Ein- und Auszuges, Angabe des gesetzlichen Vertreters sowie Sterbetag und -ort, ist ein berechtigtes Interesse nachzuweisen (z. B. durch Schuldtitel). Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.

  • Gruppenauskünfte über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichnete Einwohner dürfen nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegen (z. B. durch eine Bescheinigung des Innenministers eines Bundeslandes).

Handlungsanleitung

  • Einfache Melderegisterauskünfte können persönlich oder schriftlich beim Stadtpunkt beantragt werden.

  • Einfache und Erweiterte Melderegisterauskünfte und Gruppenauskünfte sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Stadtpunkt zu beantragen.

Besonderheiten

  • Nach Ablauf von 5 Jahren nach dem Wegzug oder Tod eines Einwohners dürfen, mit Ausnahme der Anschrift und des Sterbetages und -ortes, die Daten nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden. Die Verarbeitung bleibt zulässig, soweit dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der in §31(3) genannten Behörden oder für Wahlzwecke unerlässlich ist oder der Betroffene sich wieder anmeldet oder schriftlich eingewilligt hat. Nach Ablauf von 50 Jahren sind die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise innerhalb Jahresfrist dem zuständigen kommunalen Archiv zur Übernahme anzubieten, ansonsten zu löschen.

  • Negativauskünfte sind auch in voller Höhe gebührenpflichtig, daher wird die Auskunftserteilung grundsätzlich von der Zahlung der voraussichtlichen Gebühr abhängig gemacht.

Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig handelt, wer

  • unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen die Erteilung einer Gruppenauskunft nach § 14 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 3 oder einer Melderegisterauskunft nach § 35 Abs. 1 bis 4 HMG zu erwirken, oder

  • vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 2 oder § 35 Abs. 5 HMG, eine Melderegisterauskunft für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.